§ 5
(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.
(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Einspruchs- und Berufungsverfahren, die Teilnahme an der Wahl, den Ort der Ausübung des Wahlrechtes und die Ausübung der Wahl mittels Wahlkarten gelten im übrigen sinngemäß die Bestimmungen der §§ 23 bis 40 NRWO mit der Maßgabe, daß Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigen (§ 7).
(3) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 355/1982)
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