§ 5.
(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.
(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die §§ 22 Abs. 2 letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, dass Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigten (§ 7).
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 355/1982)
Schlagworte
Berichtigungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10000494
Dokumentnummer
NOR40152819
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