§ 5 BidokVUni

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2004

Übergangsbestimmung

§ 5

(1) Jede Universität hat bis 29. Februar 2004 die Daten ihres Personals nach dem Stand vom 31. Dezember 2003 (§ 121 Abs. 18 Universitätsgesetz 2002) gemäß Anlage 1 zu übermitteln.

(2) Bei der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 und bei der Übermittlung der Daten des Personals zum Stichtag 15. April 2004 darf das Feld "6 höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß 2.4" leer übergeben werden.

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