Daten für das universitäre Berichtswesen
§ 5.
Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur entsprechende auf Basis der §§ 2 und 3 gewonnene und erforderlichenfalls von den Universitäten nachgebesserte Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen im Rahmen ihrer der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegenden Berichte, insbesondere Wissensbilanz und Leistungsbericht, zu Grunde zu legen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2006
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20003173
Dokumentnummer
NOR40079224
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