Abschnitt III
Ausschreibung und Bewerbung
§ 5
(1) Die Ausschreibung nach den §§ 2, 3 und 4 Abs. 6 hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in deren Bereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll. In den übrigen Fällen des § 4 haben die Ausschreibungen von jenen Dienststellen zu erfolgen, die Dienstbehörden erster Instanz sind und in deren Bereich die Betrauung mit dem Arbeitsplatz wirksam werden soll. Im Bereich der Österreichischen Bundesforste kommt diese Aufgabe der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste zu.
(2) Die Ausschreibung hat neben den Aufnahme- oder Ernennungserfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheit festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion oder des Arbeitsplatzes Aufschluß zu geben. Handelt es sich bei der Funktion oder dem Arbeitsplatz um eine gemäß § 1 Abs. 3 Inländern vorbehaltene Verwendung, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.
(3) Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monates nach Freiwerden der Funktion oder des Arbeitsplatzes zu erfolgen. Die Frist von einem Monat verlängert sich auf drei Monate, wenn noch nicht feststeht, ob diese Funktion oder dieser Arbeitsplatz bestehenbleiben oder aufgelassen werden soll. Wird eine Funktion neu begründet oder ein Arbeitsplatz neu geschaffen, so sind diese innerhalb eines Monates ab dem Tag der diesbezüglichen organisatorischen Maßnahme auszuschreiben.
(4) Die in den §§ 2 und 3 umschriebenen Funktionen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Die Ausschreibung dieser Funktionen kann daneben auch auf andere geeignete Weise, insbesondere in den Amtsblättern und Verordnungsblättern, verlautbart werden. Für Funktionen nach § 3 gilt ferner, daß eine Bekanntgabe nach Abs. 2 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' aus Kostengründen entfallen kann, wenn diese Bekanntgabe auf geeignete Weise behördenintern erfolgt und für alle Bewerber die Kenntnisnahme ermöglicht wird. Die im § 4 genannten Referate und Arbeitsplätze sind behördenintern auf geeignete Weise auszuschreiben.
(5) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
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