§ 5 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Abschnitt III

Ausschreibung und Bewerbung Ausschreibung

§ 5

(1) Die Ausschreibung nach den §§ 2 und 3 hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in deren Bereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll. In den Fällen des § 4 haben die Ausschreibungen von jenen Dienststellen zu erfolgen, die Dienstbehörden erster Instanz sind und in deren Bereich die Betrauung mit dem Arbeitsplatz wirksam werden soll.

(2) Die Ausschreibung hat neben den Aufnahme- oder Ernennungserfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheit festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion oder des Arbeitsplatzes Aufschluß zu geben. Handelt es sich bei der Funktion oder dem Arbeitsplatz um eine gemäß § 1 Abs. 3 Inländern vorbehaltene Verwendung, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.

(2a) Für Bewerbungen um Funktionen oder Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, M BO 1 oder M ZO 1 oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe hat die Ausschreibung den Hinweis zu enthalten, daß auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika im Gesamtausmaß von mindestens sechs Monaten in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz (Funktion) wirksam werden soll (zB in Wirtschaftsunternehmen), erwünscht sind. Als qualifizierte Tätigkeiten oder Praktika kommen auch solche bei einer Einrichtung der Europäischen Gemeinschaften oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung in Betracht.

(3) Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monates nach Freiwerden der Funktion oder des Arbeitsplatzes zu erfolgen. Die Frist von einem Monat verlängert sich auf drei Monate, wenn noch nicht feststeht, ob diese Funktion oder dieser Arbeitsplatz bestehenbleiben oder aufgelassen werden soll. Wird eine Funktion neu begründet oder ein Arbeitsplatz neu geschaffen, so sind diese innerhalb eines Monates ab dem Tag der diesbezüglichen organisatorischen Maßnahme auszuschreiben.

(4) Die in den §§ 2 und 3 genannten Funktionen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 1 umschriebenen und die diesen gemäß § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätze sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Die Ausschreibung dieser Funktionen und Arbeitsplätze kann daneben auch auf andere geeignete Weise, insbesondere in den Amtsblättern und Verordnungsblättern, verlautbart werden.

(5) Für Funktionen nach § 3 sowie Arbeitsplätze nach § 4 Abs. 1 Z 1 und die diesen gemäß § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätze kann eine Bekanntgabe nach Abs. 2 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' aus Kostengründen entfallen, wenn diese Bekanntgabe auf geeignete Weise behördenintern erfolgt und für alle Bewerber die Kenntnisnahme ermöglicht wird.

(6) Abweichend von den Abs. 4 und 5 sind in Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, jene Arbeitsplätze, die den im § 4 Abs. 1 Z 1 umschriebenen und gemäß § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätzen zugeordnet sind, nur behördenintern auf geeignete Weise auszuschreiben.

(7) Die im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten und die diesen nach § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätze sind behördenintern auf geeignete Weise auszuschreiben.

(8) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

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