§ 5 AEV Gerberei

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2014

§ 5.

(1) Eine bei In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2007 rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2, die nach dem 12. Jänner 2000 erstmals wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von vier Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A Abschnitt 2 zu entsprechen. Andere rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 2, für die bereits eine generelle Anpassungspflicht ausgelöst wurde, haben nur dann innerhalb von vier Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A Abschnitt 2 zu entsprechen, wenn es sich um Anlagen gemäß § 33c Abs. 7 Z 1 und 3 WRG 1959 handelt.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. BGBL. Nr. 184/1991 sowie Abschnitt VI des BGBL. Nr. 537/1993 treten mit Inkraftreten dieser Verordnung außer Kraft. Die Verordnung BGBl. II Nr. 261/2007 tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft.

(3) § 1, § 2, § 4 Abs. 2 Z 1 und 5, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 4 sowie § 6 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2014 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 gilt Folgendes:

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

10011167

Dokumentnummer

NOR40166327

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