§ 5 AEV Abluftreinigung

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2014

§ 5.

(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(3) Wenn eine am Tag des In-Kraft-Tretens der Verordnung BGBl. II Nr. 62/2005 rechtmäßig bestehende Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas in eine öffentliche Kanalisation den Anforderungen nach § 4 Abs. 4 AEV Abluftreinigung, BGBl. II Nr. 218/2000, entspricht, so gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten (§ 4 Abs. 4).

(4) § 1 Abs. 1 Z 6 und Z 7, § 1 Abs. 5 Z 4, § 2, § 4 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Wenn eine am Tag des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2014 rechtmäßig bestehende Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas in eine öffentliche Kanalisation den Anforderungen nach § 4 Abs. 4 AEV Abluftreinigung, BGBl. II Nr. 218/2000, oder BGBl. II Nr. 62/2005, entspricht, so gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten (§ 4 Abs. 4).

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

20000786

Dokumentnummer

NOR40164403

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