§ 4.
(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
- 1. Sofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
- 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
- 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
- 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Wasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
- 1. Sofern in der Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5-Fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
- 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Bei einer Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas (Brennwertfeuerungsanlage oder Brennwertgerät gemäß § 1 Abs. 2 Z 3) in eine öffentliche Kanalisation gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
- 1. die Verbrennungsanlage eine Brennstoffwärmeleistung von nicht mehr als 400 Kilowatt hat,
- 2. die Verbrennungsanlage ausschließlich mit
- a) Erdgas gemäß ÖNORM EN 437 „Prüfgase – Prüfdrücke – Gerätekategorien“ vom 1. Juli 2009 oder Flüssiggasen in gasförmigen Zustand gemäß ÖNORM C 1301 „Flüssiggase für Brennzwecke – Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Mai 2001 oder
- b) Heizöl extra leicht schwefelfrei (HEL schwefelfrei mit einem Schwefelgehalt von nicht mehr als 10 Milligramm pro Kilogramm) gemäß ÖNORM C 1109 „Flüssige Brennstoffe – Heizöl extra leicht – Gasöl für Heizzwecke – Anforderungen“ vom 1. Mai 2011, oder Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten gemäß ONR 31115 „Flüssige Brennstoffe – Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten – Mindestanforderungen“ vom 1. September 2009 oder mit Fettsäure-Methylester gemäß ÖNORM EN 14214 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. November 2011 oder
- c) Pellets aus erntefrischem Holz und chemisch unbehandelten Holzrückständen der Eigenschaftsklasse A1 gemäß ÖNORM EN 14961-2 „Feste Biobrennstoffe – Brennstoffspezifikationen und -klassen, Teil 2: Holzpellets für nichtindustrielle Verwendung“ vom 15. Juli 2011 oder
- d) Hackschnitzel aus erntefrischem Holz und chemisch unbehandelten Holzrückständen der Eigenschaftsklasse A1 gemäß ÖNORM EN 14961-4 „Feste Biobrennstoffe – Brennstoffspezifikationen und –klassen, Teil 4: Holzhackschnitzel für nichtindustrielle Verwendung“ vom 15. Juli 2011 oder
- e) Stückholz der Eigenschaftsklasse A1 gemäß ÖNORM EN 14961-5 „Feste Biobrennstoffe – Brennstoffspezifikationen und -klassen, Teil 5: Stückholz für nichtindustrielle Verwendung“ vom 15. April 2011 oder Holzbriketts aus erntefrischem Holz und chemisch unbehandelten Holzrückständen der Eigenschaftsklasse A1 gemäß ÖNORM EN 14961-3 „Feste Biobrennstoffe – Brennstoffspezifikationen und -klassen, Teil 3: Holzbriketts für nichtindustrielle Verwendung“ vom 1. August 2011
- befeuert wird,
- 3. für die Verbrennungsanlage der Nachweis einer Einzelprüfung oder einer Typenprüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, BGBl. Nr. 388/1995, vorliegt,
- 4. für die nach Z 3 überprüfte Brennwertfeuerungsanlage oder die typengeprüfte Bauart und Baureihengröße, der die Brennwertfeuerungsanlage angehört, durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für die Parameter Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, und Zinn nach Anlage A Spalte II im anfallenden wässrigen Kondensat unter folgenden Bedingungen nachgewiesen wurde:
- a) Installierung, Betrieb und Wartung der Verbrennungsanlage nachweislich entsprechend den der Einzelprüfung oder Typenprüfung nach Z 3 zu Grunde liegenden Angaben des Herstellers,
- b) Beaufschlagung der Verbrennungsanlage mit maximaler Brennstoffwärmeleistung,
- c) Temperatur des zu prüfenden Kondensates größer als 30°C,
- d) bei automatisch beschickten Verbrennungsanlagen (Erdgas/Flüssiggas, Heizöl, Holzpellets, Holzhackschnitzel):
- Probenahme frühestens zwei Stunden nach Beginn der Prüfung, Probenahmen als Stichproben, wobei verteilt über den Prüfzeitraum zumindest zwei Stichproben zu ziehen sind,
- e) bei händisch beschickten Verbrennungsanlagen (Stückholz/Holzbriketts):
- Mengenproportionale Mischprobe mit Probenahme über die gesamte Prüfung oder Teilprobe des gesamten, homogenisierten Kondensates der Prüfung (die Prüfung umfasst zwei Abbrandperioden),
- f) Anwendung der Analysenmethoden gemäß der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, an der unfiltrierten Originalprobe (Bestimmung der Gesamtgehalte),
- g) kein Messwert für einen der genannten Parameter ist größer als die zugehörige Emissionsbegrenzung nach Anlage A Spalte II,
- 5. die Verbrennungsgaskanäle, der Wärmetauscher und die Kondensatableitung aus korrosionsbeständigem Werkstoff bestehen,
- 6. Installierung, Betrieb und Wartung der Verbrennungsanlage nachweislich entsprechend den der Einzelprüfung oder Typenprüfung nach Z 3 zu Grunde liegenden Angaben des Herstellers erfolgen und die Anlage zumindest alle zwei Jahre entsprechend den landesgesetzlichen Rechtsvorschriften über die wiederkehrende Überprüfung von Verbrennungsanlagen geprüft wird und
- 7. die Ergebnisse der gemäß Z 6 durchzuführenden Überprüfungen dokumentiert und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden.
(5) Bei einer Einleitung von wässrigem Kondensat aus der Verdichtung von Luft (§ 1 Abs. 2 Z 4) ist die Überwachung der Beschaffenheit des wässrigen Kondensates lediglich an Hand des Parameters Kohlenwasserstoff-Index zulässig. Bei einer derartigen Einleitung gilt die Emissionsbegrenzung für den Parameter Kohlenwasserstoff-Index im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
- 1. bei der Luftverdichtung VDL-Verdichteröl (bei einem Kolbenverdichter) oder Turbinenöl (bei einem Schraubenverdichter) eingesetzt wird und
- 2. in die Kondensatableitung vor der Vereinigung mit sonstigem (Ab)Wasser eine Kondensatreinigungsanlage bestehend aus einem Puffertank und einer Membrananlage eingebaut ist und
- 3. die Membrananlage der Z 2 nach dem Prinzip der Mikrofiltration mit mikroporösen Membranen einer Trennschärfe von nicht größer als 0,2 mm arbeitet und
- 4. die Kondensatreinigungsanlage
- nachweislich in zweijährlichen Prüfintervallen durch einen Fachbetrieb oder eine Fachperson auf Zustand und Funktion überprüft wird sowie von einem Sachverständigen oder einer geeigneten Anstalt die Nichtüberschreitung der Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A bestätigt wird und
- 5. bezüglich Betrieb und Wartung der Kondensatreinigungsanlage und der Beseitigung der anfallenden Rückstände schriftliche Aufzeichnungen geführt werden und der Behörde gleichzeitig mit den Ergebnissen der Prüfung nach Z 4 unverzüglich nach deren Vorliegen bekanntgegeben werden.
(6) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
20000786
Dokumentnummer
NOR40214738
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