§ 4 AEV Abluftreinigung

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.2005

§ 4.

(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

  1. 1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet (“4 von 5"-Regel).
  2. 2. Beim Parameter Temperatur ist die “4 von 5"-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
  3. 3. Beim Parameter pH-Wert ist die “4 von 5"-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
  4. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die “4 von 5"-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Wasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

  1. 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anlage A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5-Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die “4 von 5"-Regel gemäß Abs. 2.
  2. 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Bei einer Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas (Brennwertfeuerungsanlage oder Brennwertgerät gemäß § 1 Abs. 2 Z 3) in eine öffentliche Kanalisation gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

  1. 1. der wasserrechtlichen Bewilligung der Verbrennungsanlage eine Brennstoffwärmeleistung von nicht mehr als 400 Kilowatt zu Grunde liegt und
  2. 2. die Verbrennungsanlage ausschließlich mit
  1. a) Erdgas oder Flüssiggas oder
  2. b) Heizöl extra leicht schwefelarm (HEL schwefelarm mit einem Schwefelgehalt von nicht mehr als 50 Milligramm pro Kilogramm) gemäß ÖNORM C 1109 „Flüssige Brennstoffe, Heizöl extra leicht, Gasöl zu Heizzwecken, Anforderungen“ vom Juli 2003, oder
  3. c) Pellets aus naturbelassenem Holz gemäß ÖNORM M 7135 „Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde, Pellets und Briketts, Anforderungen und Prüfbestimmungen“ vom November 2000

    befeuert wird und

  1. 3. für die Verbrennungsanlage der Nachweis einer Einzelprüfung oder einer Typenprüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, BGBl. Nr. 388/1995, vorliegt und
  2. 4. für die nach Z 3 überprüfte Brennwertfeuerungsanlage oder die typengeprüfte Bauart und Baureihengröße, der die Brennwertfeuerungsanlage angehört, durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für die Parameter Blei (Nr. 7), Cadmium (Nr. 8), Chrom – Gesamt (Nr. 9), Kupfer (Nr. 11), Nickel (Nr. 12), Zink (Nr. 14) und Zinn (Nr. 15) nach Anlage A im anfallenden wässrigen Kondensat unter folgenden Bedingungen nachgewiesen wurde:
  1. a) Installierung, Betrieb und Wartung der Verbrennungsanlage nachweislich entsprechend den der Einzelprüfung oder Typenprüfung nach Z 3 zu Grunde liegenden Angaben des Herstellers,
  2. b) Beaufschlagung der Verbrennungsanlage mit maximaler Brennstoffwärmeleistung,
  3. c) Temperatur des zu prüfenden Kondensates größer als 30°C,
  4. d) Probenahme frühestens zwei Stunden nach Beginn der Prüfung,
  5. e) Probenahmen als Stichproben, wobei verteilt über den Prüfzeitraum zumindest zwei Stichproben zu ziehen sind,
  6. f) Anwendung der Analysenmethoden nach Anlage C der AAEV an der unfiltrierten Originalprobe (Bestimmung der Gesamtgehalte),
  7. g) kein Messwert für einen der genannten Parameter ist größer als die zugehörige Emissionsbegrenzung nach Anlage A und
  1. 5. die Verbrennungsgaskanäle, der Wärmetauscher und die Kondensatableitung aus korrosionsbeständigem Werkstoff bestehen und
  2. 6. Installierung, Betrieb und Wartung der Verbrennungsanlage nachweislich entsprechend den der Einzelprüfung oder Typenprüfung nach Z 3 zu Grunde liegenden Angaben des Herstellers erfolgen und die Anlage zumindest alle zwei Jahre entsprechend den landesgesetzlichen Rechtsvorschriften über die wiederkehrende Überprüfung von Verbrennungsanlagen geprüft wird und
  3. 7. die Ergebnisse der gemäß Z 6 durchzuführenden Überprüfungen dokumentiert und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden.

(5) Bei einer Einleitung von wässrigem Kondensat aus der Verdichtung von Luft (§ 1 Abs. 2 Z 4) ist die Überwachung der Beschaffenheit des wässrigen Kondensates lediglich an Hand des Parameters Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 29 der Anlage A) zulässig. Bei einer derartigen Einleitung gilt die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 29 der Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

  1. 1. bei der Luftverdichtung VDL-Verdichteröl (bei einem Kolbenverdichter) oder Turbinenöl (bei einem Schraubenverdichter) eingesetzt wird und
  2. 2. in die Kondensatableitung vor der Vereinigung mit sonstigem (Ab)Wasser eine Kondensatreinigungsanlage bestehend aus einem Puffertank und einer Membrananlage eingebaut ist und
  3. 3. die Membrananlage der Z 2 nach dem Prinzip der Mikrofiltration mit mikroporösen Membranen einer Trennschärfe von nicht größer als 0,2 mm arbeitet und
  4. 4. die Kondensatreinigungsanlage

    nachweislich in zweijährlichen Prüfintervallen durch einen Fachbetrieb oder eine Fachperson auf Zustand und Funktion überprüft wird sowie von einem Sachverständigen oder einer geeigneten Anstalt die Nichtüberschreitung der Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A bestätigt wird und

  1. 5. bezüglich Betrieb und Wartung der Kondensatreinigungsanlage und der Beseitigung der anfallenden Rückstände schriftliche Aufzeichnungen geführt werden und der Behörde gleichzeitig mit den Ergebnissen der Prüfung nach Z 4 unverzüglich nach deren Vorliegen bekanntgegeben werden.

(6) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

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