§ 5 Aerosolpackungsverordnung 2009

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.2009

Inverkehrbringen

§ 5.

Aerosolpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1. sie zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit dem EGZeichen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 versehen sind,
  2. 2. sie mit den gemäß § 7 erforderlichen Aufschriften in deutscher Sprache und Symbolen versehen sind und
  3. 3. eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 8 nicht festgestellt worden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)