Inverkehrbringen
§ 5.
Aerosolpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1. sie zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit dem EGZeichen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 versehen sind,
- 2. sie mit den gemäß § 7 erforderlichen Aufschriften in deutscher Sprache und Symbolen versehen sind und
- 3. eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 8 nicht festgestellt worden ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2017
Gesetzesnummer
20006486
Dokumentnummer
NOR40177992
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