§ 5 Aerosolpackungsverordnung 2009

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Inverkehrbringen

§ 5.

Aerosolpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1. sie zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit dem EGZeichen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 versehen sind,
  2. 2. sie mit den gemäß § 7 erforderlichen Aufschriften in deutscher Sprache und Symbolen versehen sind und
  3. 3. eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 8 nicht festgestellt worden ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2017

Gesetzesnummer

20006486

Dokumentnummer

NOR40177992

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