§ 5
(1) Erstattungen sind mit Bescheid insoweit zurückzufordern, als sich herausstellt, daß sie zu Unrecht gewährt worden sind.
(2) Eine Rückforderung ist nach Eintritt der Verjährung sowie dann unzulässig, wenn eine Nachforderung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht zulässig wäre.
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