§ 5.
(1) Erstattungen sind mit Bescheid insoweit zurückzufordern, als sich herausstellt, daß sie zu Unrecht gewährt worden sind.
(2) Eine Rückforderung ist nach Eintritt der Verjährung [Art. 52 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 102 vom 17. April 1999, S 11] unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Begünstigte nicht in gutem Glauben gehandelt hat. Die anwendbare Verjährungsfrist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit den betroffenen Erstattungen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
Schlagworte
Einfuhrabgabe
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004912
Dokumentnummer
NOR40047831
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)