2. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PRÜFUNGSGEBIETE Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 5.
- 1. den gleichnamigen Unterrichtsgegenstand, soferne im
- 8. Abschnitt und in der Anlage nicht anderes bestimmt wird, oder
- 2. den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes.
(2) Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bzw. der betreffenden Unterrichtsgegenstände.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.
(4) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der Abschlußprüfung zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12124783
alte Dokumentnummer
N7199327338J
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