§ 5 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

2. Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PRÜFUNGSGEBIETE Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 5.

(1) Ein Prüfungsgebiet umfaßt

  1. 1. den gleichnamigen Unterrichtsgegenstand, soferne im
  2. 8. Abschnitt und in der Anlage nicht anderes bestimmt wird, oder
  3. 2. den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bzw. der betreffenden Unterrichtsgegenstände, sofern im 8. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.

(4) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der Abschlußprüfung zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12126185

alte Dokumentnummer

N7199653134J

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