§ 59g.
(1) Organ des Strukturfonds ist die Strukturkommission. Die Strukturkommission ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz einzurichten. Die Führung der Geschäfte der Strukturkommission obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz.
(2) Die Strukturkommission besteht aus 25 Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sind:
- 1. 7 Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
- 2. je ein Mitglied bestellt jede Landesregierung aus dem Kreis der Mitglieder der jeweiligen Landeskommission;
- 3. 6 Mitglieder bestellt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
- 4. je ein Mitglied bestellen die Interessensvertretungen der Städte und der Gemeinden;
- 5. ein Mitglied bestellt die Österreichische Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat.
- 6. Für jedes der so bestellten Mitglieder der Strukturkommission kann ein ständiges, stimmberechtigtes Ersatzmitglied bestellt werden. Darüber hinaus ist im Einzelfall eine Vertretung durch Vollmacht möglich.
(3) Mitglied der Strukturkommission kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Strukturkommission erforderlich, so hat das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Stellen schriftlich dazu aufzufordern. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Strukturkommission Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Strukturkommission außer Betracht.
(5) Den Vorsitz in der Strukturkommission hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu führen.
(6) Die Strukturkommission hat sich ihre Geschäftsordnung selbst zu geben.
(7) Die Beschlüsse der Strukturkommission werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt.
(8) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Bearbeitung spezieller Themenbereiche ist bei der Strukturkommission ein Beirat einzurichten, dem neben den in der Strukturkommission vertretenen Institutionen insbesondere Vertretungen der Gesundheitsberufe und Interessensvertretungen der verschiedenen Bereiche des Gesundheitswesens anzugehören haben.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10010285
Dokumentnummer
NOR12130462
alte Dokumentnummer
N8195745183L
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