§ 59g KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

ÜR: Art. 1 5. Teil, BGBl. I Nr. 5/2001

§ 59g

§ 59g. Der Strukturfonds hat gegenüber jenen Stellen, die zur Bestellung von Mitgliedern der Strukturkommission berechtigt sind, jährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.

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