§ 59f
§ 59f. Über den Einsatz der für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit gemäß § 59c Abs. 1 Z 2 einzubehaltenden Mittel entscheidet die Strukturkommission.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 59f. Über den Einsatz der für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit gemäß § 59c Abs. 1 Z 2 einzubehaltenden Mittel entscheidet die Strukturkommission.
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