§ 59f KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

ÜR: Art. 1 5. Teil, BGBl. I Nr. 5/2001

§ 59f

(1) § 59f.Organ des Strukturfonds ist die Strukturkommission. Die Strukturkommission ist beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen einzurichten. Die Führung der Geschäfte der Strukturkommission obliegt dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen.

(2) Die Strukturkommission besteht aus 27 Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sind:

  1. 1. sieben Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
  2. 2. je ein Mitglied bestellt jede Landeseregierung aus dem Kreis der Mitglieder der jeweiligen Landeskommission;
  3. 3. sechs Mitglieder bestellt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  4. 4. je ein Mitglied bestellen die Interessensvertretungen der Städte und der Gemeinden;
  5. 5. ein Mitglied bestellt die Österreichische Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat;
  6. 6. ein gemeinsames Mitglied bestellen die Patientenanwaltschaften;
  7. 7. ein Mitglied bestellt die Österreichische Ärztekammer;
  8. 8. für jedes der so bestellten Mitglieder der Strukturkommission kann ein ständiges, stimmberechtigtes Ersatzmitglied bestellt werden. Darüber hinaus ist im Einzelfall eine Vertretung durch Vollmacht möglich.

(3) Mitglied der Strukturkommission kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.

(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Strukturkommission erforderlich, so hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Stellen schriftlich dazu aufzufordern. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Strukturkommission Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Strukturkommission außer Betracht.

(5) Den Vorsitz in der Strukturkommission hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder, sofern diese Agenden durch den Bundesminister einem Staatssekretär zur selbständigen Besorgung übertragen worden sind, dieser zu führen. Ist der zuständige Bundesminister, oder im Falle der Übertragung der mit der selbständigen Besorgung beauftragte Staatssekretär verhindert, den Vorsitz zu führen, kann ihn der für die Geschäftsführung der Strukturkommission zuständige leitende Beamte vertreten.

(6) Die Strukturkommission hat sich ihre Geschäftsordnung selbst zu geben.

(7) Die Beschlüsse der Strukturkommission werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, wobei die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder je drei Stimmen haben.

(8) Im Rahmen der Strukturkommission ist von Bund und Ländern eine Arbeitsgruppe für Strukturveränderungen einzurichten, die sich mit strukturellen Veränderungen im österreichischen Gesundheitswesen und deren Auswirkungen zu befassen hat.

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