§ 59b UrhG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

1. Sg. gesetzliche Lizenz 2. Zur Abgrenzung von Rundfunkempfang (Gemeinschaftsantennen) siehe § 17. 3. Zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs vgl. insbesondere Art. II UrhGNov. 1980, BGBl. Nr. 321/1980.

4. Übernahme von Satellitenprogrammen

§ 59b.

Sofern ein über Satelliten nicht vom Inland aus ausgestrahltes Programm gleichzeitig, vollständig und unverändert übernommen wird, dürfen Werke mit Zustimmung des Programmveranstalters auf die im § 17 Abs. 2 bezeichnete Art gesendet werden; jedoch gebührt dem Urheber hiefür eine angemessene Vergütung. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Für die Bemessung der Vergütung gilt § 59a Abs. 2.

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