§ 59b UrhG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

1. Vgl. Art. 11, 12 RL 93/83/EWG . 2. Zu Abs. 2: Sg. Zwangslizenz.

§ 59b.

(1) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Weitersendung im Sinn des § 59a nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten bei dem Schlichtungsausschuss (§ 36 Verwertungsgesellschaftengesetz 2006) Vertragshilfe beantragen. Der Schlichtungsausschuss kann den Parteien Vorschläge unterbreiten. Ein solcher Vorschlag gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten Einwände erhebt.

(2) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung einer Weitersendung im Sinn des § 59a Abs. 1 nur deshalb nicht zustande, weil die Verwertungsgesellschaft oder der berechtigte Rundfunkunternehmer (§ 59a Abs. 3) die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und Glauben aufgenommen oder sie ohne triftigen Grund be- oder verhindert hat, dann hat der weitersendende Rundfunkunternehmer einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen.

1. Vgl. Art. 11, 12 RL 93/83/EWG .

2. Zu Abs. 2: Sg. Zwangslizenz.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40074746

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