§ 59 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Ausschließung und Ablehnung

§ 59.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Disziplinarausschüsse und der Berufungskommission gelten die Bestimmungen des VII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

(2) Der Angezeigte (Beschuldigte) hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

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