Ausschließung und Ablehnung
§ 59.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Disziplinarausschüsse gelten die Bestimmungen des 1. Teiles, 2. Hauptstück, 4. Abschnitt, der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
(2) Der Angezeigte (Beschuldigte) hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013
Schlagworte
BGBl. Nr. 631/1975
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012369
Dokumentnummer
NOR40152483
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