§ 59 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ausschließung und Ablehnung

§ 59.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Disziplinarausschüsse gelten die Bestimmungen des 1. Teiles, 2. Hauptstück, 4. Abschnitt, der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

(2) Der Angezeigte (Beschuldigte) hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013

Schlagworte

BGBl. Nr. 631/1975

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40152483

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