Verbot der Geschenkannahme
§ 59.
Dem Richter ist verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die ihm oder seinen Angehörigen mit Rücksicht auf seine Amtsführung mittelbar oder unmittelbar angeboten werden, anzunehmen. Ebenso ist ihm verboten, sich in Beziehung auf seine Amtsführung Geschenke oder andere Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
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