§ 59 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.2016

Verbot der Geschenkannahme

§ 59.

(1) Der Richterin oder dem Richter ist es verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die ihr oder ihm oder ihren oder seinen Angehörigen mit Rücksicht auf ihre oder seine Amtsführung mittelbar oder unmittelbar angeboten werden, anzunehmen. Ebenso ist es ihr oder ihm verboten, sich in Beziehung auf ihre oder seine Amtsführung Geschenke oder andere Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Richterin oder dem Richter von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die Richterin oder der Richter darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu veräußern. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Richterin oder dem Richter zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40185736

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