§ 59 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1958

§ 59. Bodeneinrichtungen.

Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und unmittelbar für die Abwicklung des Flugverkehrs bestimmt sind. Ausgenommen sind Flugsicherungsanlagen gemäß § 122.

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