§ 59 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Bodeneinrichtungen.

§ 59

§ 59. Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzes notwendig oder zweckmäßig sind. Flugsicherungsanlagen gemäß § 122 gelten nicht als Bodeneinrichtungen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)