§ 59 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Vollziehung

§ 59

§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich des § 52 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. im übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

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