Vollziehung
§ 59
§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich der §§ 20b, 45a, 52 Abs. 3 Z 2a, 53 Abs. 3, 4 und 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,
- 2. hinsichtlich des § 52 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
- 3. im übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
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