§ 59 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Beendigung des Studiums

§ 59.

(1) Das Studium an einer Pädagogischen Hochschule ist erfolgreich beendet, wenn alle Pflichtveranstaltungen inskribiert und alle im Curriculum vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.

(2) Das Studium an einer Pädagogischen Hochschule gilt als vorzeitig beendet, wenn Studierende

  1. 1. sich vom weiteren Studium an der Pädagogischen Hochschule schriftlich beim Rektor bzw. bei der Rektorin abmelden,
  2. 2. für mehr als zwei aufeinander folgende Semester nicht inskribieren, ohne beurlaubt worden zu sein,
  3. 3. über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Semestern zu keiner für den jeweiligen Studienabschnitt vorgesehenen Prüfung antreten,
  4. 4. eine im Curriculum vorgesehene Prüfung über eine Pflichtveranstaltung oder eine im Curriculum vorgesehene abschließende Prüfung bzw. Arbeit auch bei der letzten zulässigen Wiederholung (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule) nicht erfolgreich ablegen,
  5. 5. die doppelte Mindeststudiendauer überschreiten würden,
  6. 6. in der verpflichtend vorzusehenden schulpraktischen Ausbildung nach einmaliger Wiederholung (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule) negativ beurteilt wurden.

    Die vorzeitige Beendigung des Studiums ist bei der vorzeitigen Beendigung von Studiengängen in der Studierendenevidenz (§ 53) zu vermerken und (bei allen Studien) den betroffenen Studierenden schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Eine neuerliche Zulassung für das vorzeitig beendete Studium ist durch das Rektorat nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zulässig.

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