Abs. 2 tritt hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).
Beendigung des Studiums
§ 59.
(1) Das Studium an einer Pädagogischen Hochschule ist erfolgreich beendet, wenn alle Pflichtveranstaltungen inskribiert und alle im Curriculum vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.
(2) Das Studium an einer Pädagogischen Hochschule gilt als vorzeitig beendet, wenn Studierende
- 1. sich vom weiteren Studium an der Pädagogischen Hochschule schriftlich beim Rektor bzw. bei der Rektorin abmelden,
- 2. nicht inskribieren, ohne beurlaubt worden zu sein,
- 3. über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Semestern zu keiner Prüfung antreten,
- 4. eine im Curriculum vorgesehene Prüfung über eine Pflichtveranstaltung oder eine im Curriculum vorgesehene abschließende Prüfung bzw. Arbeit auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht erfolgreich ablegen,
- 5. die doppelte Mindeststudiendauer überschreiten würden, wobei Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes oder einer Beurlaubung nicht einzurechnen sind,
- 6. in den semesterweise beurteilten Anteilen der pädagogisch-praktischen Studien nach einmaliger Wiederholung – insgesamt jedoch zweimal – negativ beurteilt wurden; ein Verweis von der Praxisschule ist einer negativen Semesterbeurteilung gleichzuhalten,
- 7. bei einer vorgeschriebenen Prüfung der Studieneingangs- und Orientierungsphase auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde,
- 8. der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) mit den Fachbereichen der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe aus dem Dienstverhältnis ausscheiden.
Die vorzeitige Beendigung des Studiums ist bei der vorzeitigen Beendigung von Bachelor- und Masterstudien in der Studierendenevidenz (§ 53) zu vermerken und (bei allen Studien) den betroffenen Studierenden schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
(3) Die neuerliche Zulassung zu einem gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 oder nach vergleichbaren studienrechtlichen Vorschriften anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen vorzeitig beendeten Studium ist ohne Angabe von Gründen zulässig. Dabei sind jedoch im vorzeitig beendeten Studium zurückgelegte Studienzeiten sowie erfolglos konsumierte Prüfungsantritte im Sinne des Abs. 2 Z 3 bis 7 insofern zu berücksichtigen, als sie im neuerlich begonnenen Studium nicht mehr zur Verfügung stehen. Die neuerliche Zulassung zu einem gemäß Abs. 2 Z 3 bis 7 oder nach vergleichbaren studienrechtlichen Vorschriften anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen vorzeitig beendeten Studium ist durch das Rektorat nur dann auszusprechen, wenn besonders berücksichtigungswürdige und nicht in der Sphäre des Zulassungswerbers oder der Zulassungswerberin gelegene Gründe vorliegen.
Schlagworte
Präsenzdienst, Ausbildungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40168410
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