Pfändungsschutz in Ausnahmefällen.
§ 59.
Das Finanzamt kann dem Abgabenschuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen des § 57 pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens ausnahmsweise einen Teil belassen, wenn dies mit Rücksicht
- a) auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
- b) auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners
- geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042295
alte Dokumentnummer
N3194914945T
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