§ 59 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1950

Pfändungsschutz in Ausnahmefällen.

§ 59.

Das Finanzamt kann dem Abgabenschuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen des § 57 pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens ausnahmsweise einen Teil belassen, wenn dies mit Rücksicht

  1. a) auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
  2. b) auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042295

alte Dokumentnummer

N3194914945T

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