V, BGBl. Nr. 629/1983
Durchführungsverordnung
§ 58.
Der Bundesminister für Inneres hat in einer Verordnung besonders die folgenden Regelungen dieses Bundesgesetzes näher auszuführen:
- 1. die Anlegung der Personenstandsbücher und der Sammelakten sowie deren Aufbewahrung, das Verfahren bei Verlust der Personenstandsbücher und der Sammelakten (§§5 und 6);
- 2. die Eintragungen in die Personenstandsbücher (§§8 bis 17);
- 3. die Ausstellung von Personenstandsurkunden (§§31 bis 35);
- 4. die Mitteilungspflichten (§38 Abs.1 und 2);
- 5. das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit (§§42 bis 44);
- 6. die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (§45);
- 7. die Form und den Inhalt der zu verwendenden Vordrucke für
- a) die Personenstandsbücher (§§19, 23, 24, 26, 28 bis 30),
- b) die Geburts- und Todesanzeigen (§§18 Abs.3, 19, 23, 27 Abs.3, 28 und 30),
- c) die Personenstandsurkunden (§§31 bis 35),
- d) die Abschriften aus Personenstandsbüchern (§36),
- e) die Niederschriften (Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit (§§42 und 44 Abs.4).
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