Durchführungsverordnung
§ 58.
Der Bundesminister für Inneres hat in einer Verordnung besonders die folgenden Regelungen dieses Bundesgesetzes näher auszuführen:
- 1. die Anlegung der Personenstandsbücher und der Sammelakten sowie deren Aufbewahrung, das Verfahren bei Verlust der Personenstandsbücher und der Sammelakten (§§ 5 und 6);
- 2. die Eintragungen in die Personenstandsbücher (§§ 8 bis 17);
- 3. die Ausstellung von Personenstandsurkunden (§§ 31 bis 35);
- 4. die Mitteilungspflichten (§ 38 Abs. 1 und 2);
- 5. das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 bis 44);
- 6. die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (§ 45);
- 7. das Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können (§§ 42 bis 44);
- 8. die Ausstellung von Bestätigungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können (§ 45);
- 9. die Form und den Inhalt der zu verwendenden Vordrucke für
- a) die Personenstandsbücher (§§ 19, 23, 24, 26, 28 bis 30),
- b) die Geburts- und Todesanzeigen (§§ 18 Abs. 3, 19, 23, 27 Abs. 3, 28 und 30),
- c) die Personenstandsurkunden (§§ 31 bis 35),
- d) die Abschriften aus Personenstandsbüchern (§ 36),
- e) die Niederschriften (Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 und 44 Abs. 4),
- f) die Niederschriften (Erklärungen) zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können (§§ 42 und 44 Abs. 4).
Schlagworte
Geburtsanzeige
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10005556
Dokumentnummer
NOR40113214
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