§ 58 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Waisenpension; Ausmaß

§ 58.

Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 15 v. H., für jedes doppelt verwaiste Kind 30 v. H. der Pension, auf die der Versicherte bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. § 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Waisenpension beträgt mindestens für jedes einfach verwaiste Kind 7 000 S, für jedes doppelt verwaiste Kind 14 000 S; an die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010020

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