Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
Waisenpension; Ausmaß
§ 58.
Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 15 v. H., für jedes doppelt verwaiste Kind 30 v. H. der Pension, auf die der Versicherte bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. § 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Waisenpension beträgt mindestens für jedes einfach verwaiste Kind 583,27 €, für jedes doppelt verwaiste Kind 1 166,33 €; an die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40021773
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