§ 58. Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit
(1) Beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:
- 1. Im Hinblick auf das Fahrzeug
- mit Kraftwagen, einschließlich Gelenkbussen, und Sattelkraftfahrzeugen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, ausgenommen Omnibusse,70 km/h,
- Autobahnen und Autostraßen80 km/h,
- mit Omnibussen, ausgenommen Gelenkbusse,80 km/h,
- Autobahnen und Autostraßen100 km/h,
- mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die mit Spikesreifen (§ 4 Abs. 5) versehen sind80 km/h,
- Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a StVO. 1960)100 km/h;
- im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern und das Abschleppen von Kraftfahrzeugen
- beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern10 km/h,
- Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 62 Abs. 425 km/h,
- beim Ziehen von Anhängern, mit denen Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59 Abs. 3) durchgeführt werden,25 km/h,
- beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen, außer in den in der lit. d angeführten Fällen40 km/h,
- beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen durch Spezialkraftwagen für den Pannendienst oder durch Kraftfahrzeuge für den Abschleppdienst mit einer in das Zugfahrzeug dauerhaft integrierten Abschleppeinrichtung (Hubbrille), wobei das abgeschleppte Kraftfahrzeug teilweise hochgehoben ist und die nicht hochgehobenen Räder auf der Fahrbahn laufen60 km/h,
- Autobahnen und Autostraßen70 km/h,
- bei anderen als in der lit. a, b oder f angeführten Kraftwagenzügen70 km/h,
- Autobahnen und Autostraßen80 km/h,
- beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht übersteigt80 km/h,
- Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a StVO. 1960)100 km/h,
- beim Ziehen eines leichten Anhängers100 km/h,
- beim Ziehen von Anhängern mit Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, für die eine Ausnahmegenehmigung wegen der Bremsverzögerung vorliegt25 km/h;
- 3. im Hinblick auf die Beförderung von bestimmten Arten von Gütern oder die Verwendung besonderer Fahrzeuge
- bei Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59 Abs. 3)25 km/h,
- bei Langgutfuhren50 km/h,
- Autobahnen und Autostraßen70 km/h,
- bei Großviehtransporten70 km/h,
- Autobahnen und Autostraßen 80 km/h,
- bei Transporten von abgebauten Schneidwerken durch Mähdrescher mit vom Fahrzeughersteller dafür vorgesehenen gezogenen Geräten25 km/h,
- e) bei Fahrten gemäß
- -- § 52 Abs. 5, sofern durch die Geräte, zusätzlichen Aufbauten, usw. die Breite der Zugmaschine seitlich jeweils um mehr als 20 cm überschritten wird, oder das Gerät, der Aufbau, usw. breiter als 2,55 m ist,
- -- § 52 Abs. 5a,
- -- § 54 Abs. 2 sowie
- -- beim Ziehen von gezogenen auswechselbaren Maschinen, sofern für diese bei der Genehmigung und Zulassung nicht ein höherer Wert festgesetzt worden ist 25 km/h.
(2) Mit Kraftfahrzeugen, für die besondere Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nur gelten, wenn nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine bestimmte Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann, dürfen diese Geschwindigkeiten nicht überschritten werden.
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