§ 58 KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.2006

§ 58. Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit

(1) Beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:

1. Im Hinblick auf das Fahrzeug

a) mit Kraftwagen, einschließlich Gelenkbussen, und

Sattelkraftfahrzeugen jeweils mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg,

ausgenommen Omnibusse, ........................... 70 km/h,

auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a der StVO. 1960) 80 km/h,

b) mit Omnibussen, ausgenommen Gelenkbusse, ......... 80 km/h,

auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a der StVO. 1960) 100 km/h,

c) mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die mit

Spikesreifen (§ 4 Abs. 5) versehen sind .......... 80 km/h,

auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a StVO. 1960) ... 100 km/h;

2. im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern und das Abschleppen

von Kraftfahrzeugen

a) beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen

Anhängern ........................................ 10 km/h,

beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen

Anhängern im Rahmen eines land- oder

forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 62 Abs. 4 25 km/h,

b) beim Ziehen von Anhängern, mit denen

Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte

des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59

Abs. 3) durchgeführt werden, von Anhängern, auf

denen ein Bremser mitgeführt wird, oder von

Anhängewagen, auf denen Personen befördert werden 25 km/h,

c) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen, außer in den

in der lit. d angeführten Fällen ................. 40 km/h,

d) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen durch

Spezialkraftwagen für den Pannendienst oder durch

Kraftfahrzeuge für den Abschleppdienst mit einer

in das Zugfahrzeug dauerhaft integrierten

Abschleppeinrichtung (Hubbrille), wobei das

abgeschleppte Kraftfahrzeug teilweise hochgehoben

ist und die nicht hochgehobenen Räder auf der

Fahrbahn laufen .................................. 60 km/h,

auf Autobahnen und Autostraßen ................... 70 km/h,

e) bei anderen als in der lit. a, b oder f angeführten

Kraftwagenzügen .................................. 70 km/h,

auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a der StVO 1960). 80 km/h,

f) beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers,

dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das

Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt,

wenn die Summe der höchsten zulässigen

Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht

übersteigt ....................................... 80 km/h,

auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a StVO. 1960) ... 100 km/h,

g) beim Ziehen eines leichten Anhängers ............. 100 km/h,

h) beim Ziehen von Anhängern mit Zugmaschinen mit

einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h,

für die eine Ausnahmegenehmigung wegen der

Bremsverzögerung vorliegt ........................ 25 km/h;

3. im Hinblick auf die Beförderung von bestimmten Arten von

Gütern oder die Verwendung besonderer Fahrzeuge

a) bei Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten

Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59

Abs. 3) .......................................... 25 km/h,

b) bei Langgutfuhren ................................ 50 km/h,

auf Autobahnen und Autostraßen ................... 70 km/h,

c) bei Großviehtransporten .......................... 70 km/h,

auf Autobahnen ................................... 80 km/h

d) bei Transporten von abgebauten Schneidwerken durch

Mähdrescher mit vom Fahrzeughersteller dafür

vorgesehenen gezogenen Geräten ................... 25 km/h,

e) bei Fahrten gemäß § 52 Abs. 5, sofern durch die

Geräte, zusätzlichen Aufbauten, usw. die Breite

der Zugmaschine seitlich jeweils um mehr als

20 cm überschritten wird, oder das Gerät, der

Aufbau, usw. breiter als 2,55 m ist, Abs. 5a und

§ 54 Abs. 2 ...................................... 25 km/h.

(2) Mit Kraftfahrzeugen, für die besondere Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nur gelten, wenn nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine bestimmte Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann, dürfen diese Geschwindigkeiten nicht überschritten werden.

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