§ 58 KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 58

(1) § 58.Die Zweckzuschüsse gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 und 2 sind auf die Länder (Landesfonds) nach folgendem Hundertsatzverhältnis aufzuteilen:

Burgenland .............................. 2,572

Kärnten ................................. 6,897

Niederösterreich ........................ 14,451

Oberösterreich .......................... 13,692

Salzburg ................................ 6,429

Steiermark .............................. 12,884

Tirol ................................... 7,982

Vorarlberg .............................. 3,717

Wien .................................... 31,376

(2) Der Zweckzuschuß gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 1997 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer richtet, an die Länder (Landesfonds) zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 11 Abs. 1 FAG 1997, BGBl. Nr. 746/1996, zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Länder (Landesfonds) sind auszugleichen.

(3) Der Zweckzuschuß gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 ist in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.

(4) Der Zweckzuschuß gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 ist auf die Länder nach folgendem Hundertsatzverhältnis aufzuteilen:

Burgenland .............................. 2,559

Kärnten ................................. 6,867

Niederösterreich ........................ 14,406

Oberösterreich .......................... 13,677

Salzburg ................................ 6,443

Steiermark .............................. 12,869

Tirol ................................... 8,006

Vorarlberg .............................. 3,708

Wien .................................... 31,465

(5) Dieser Zweckzuschuß ist in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.

(6) Die Mittel gemäß § 57 Abs. 2 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Jänner des Folgejahres an den Strukturfonds zu überweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)