§ 58 KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 58

§ 58. Anträge der Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten um Gewährung eines Zweckzuschusses gemäß § 57 sind zugleich mit den hiefür erforderlichen Nachweisen über die finanzielle Gebarung der Krankenanstalt, insbesondere über den Gesamtbettenstand, Bettenbelag, amtlich festgesetzte Pflegegebühren, Einnahmen, Ausgaben und Betriebsabgang vom Landeshauptmann zu prüfen, allenfalls richtig zu stellen und von diesem dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bis 30. April eines jeden Kalenderjahres vorzulegen.

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