§ 58 GebAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1975

Rechtsmittel

§ 58

§ 58. Gegen die Bestimmung der Gebühr kann nur der Geschworne oder Schöffe oder die Vertrauensperson die Beschwerde an den Präsidenten des Gerichtshofs erheben. Gegen seine Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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