§ 57j
Umweltbeschwerde
(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch eine eingetretene Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume (Umweltschaden) in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten an einer betroffenen Liegenschaft – ausgenommen die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts – verletzt werden können, können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinne der §§ 57f und 57g Abs. 2 tätig zu werden (Umweltbeschwerde).
(2) Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Naturschutzbeirat als Umweltanwalt (§ 61 Abs. 4) und jenen Umweltorganisationen zu, die die Vorraussetzungen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, erfüllen und zwar im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches im Sinne des § 19 Abs. 8 erster Satz UVP-G 2000.
(3) In der Umweltbeschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und personenbezogenen Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 57i zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass
- a) keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gegeben ist,
- b) kein Umweltschaden vorliegt, oder
- c) alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden,
- so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.
14.03.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)