§ 57j K-NSG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.2019

§ 57j

Umweltbeschwerde

(1) Natürliche und juristische Personen, die durch eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume (Umweltschaden)

  1. 1. in ihrer Gesundheit geschädigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen Rechten an einer betroffenen Liegenschaft – nicht jedoch durch bloße Minderung des Verkehrswertes – verletzt werden können, oder
  2. 2. dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressource oder in der Nutzung der Funktion der betreffenden natürlichen Ressource erheblich eingeschränkt werden können,

(2) Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Naturschutzbeirat als Umweltanwalt (§ 61 Abs. 4) und jenen Umweltorganisationen zu, die die Vorraussetzungen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, erfüllen und zwar im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches im Sinne des § 19 Abs. 8 erster Satz UVP-G 2000.

(3) In der Umweltbeschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und personenbezogenen Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 57i zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.

(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass

  1. a) keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gegeben ist,
  2. b) kein Umweltschaden vorliegt, oder
  3. c) alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden,
  1. so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.

19.12.2019

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