§ 57b PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1984

§ 57b.

(1) Das Patentamt hat seine Service- und Informationsleistungen auszubauen und hiebei insbesondere seine Dokumentation zum Zwecke ihrer leichteren Zugänglichkeit zu erschließen und der Öffentlichkeit eine verbesserte Information auf allen einschlägigen Gebieten zu gewähren.

(2) Der Präsident des Patentamtes hat das Entgelt für die Service- und Informationsleistungen des Patentamtes nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Tarif festzusetzen. Dabei kann in Fällen, in denen die Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, ein geringeres Entgelt oder Unentgeltlichkeit vorgesehen werden.

(3) Der Tarif und seine Änderungen sind im Patentblatt (§ 79) kundzumachen.

Schlagworte

Serviceleistung

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028705

alte Dokumentnummer

N2197026791S

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