§ 57b.
(1) Das Patentamt hat seine Service- und Informationsleistungen auszubauen und hiebei insbesondere seine Dokumentation zum Zwecke ihrer leichteren Zugänglichkeit zu erschließen und der Öffentlichkeit eine verbesserte Information auf allen einschlägigen Gebieten zu gewähren.
(2) Der Präsident des Patentamtes hat das Entgelt für die Service- und Informationsleistungen des Patentamtes nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Tarif festzusetzen. Dabei kann in Fällen, in denen die Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, ein geringeres Entgelt oder Unentgeltlichkeit vorgesehen werden.
(3) Der Tarif und seine Änderungen sind im Patentblatt (§ 79) kundzumachen.
Schlagworte
Serviceleistung
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028705
alte Dokumentnummer
N2197026791S
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