§ 57b PatG

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.1992

§ 57b.

(1) Das Patentamt hat seine Service- und Informationsleistungen auszubauen und hiebei insbesondere seine Dokumentation zum Zwecke ihrer leichteren Zugänglichkeit zu erschließen und der Öffentlichkeit eine verbesserte Information auf allen einschlägigen Gebieten zu gewähren.

(2) Das Entgelt für Service- und Informationsleistungen, die das Patentamt ständig anbietet, ist im Patentblatt zu veröffentlichen. Bei Service- und Informationsleistungen, die nicht ständig angeboten werden, ist das Entgelt im Einzelfall zu vereinbaren. Die Höhe des Entgelts hat sich am jeweils erforderlichen Arbeits- und Sachaufwand zu orientieren. In Fällen, in denen die Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, kann ein geringeres Entgelt oder Unentgeltlichkeit vorgesehen werden.

Schlagworte

Serviceleistung, Arbeitsaufwand

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12036239

alte Dokumentnummer

N2199224214J

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