§ 57a ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Abschnitt IXa Verwendung personenbezogener Daten

§ 57a.

(1) Der Bundesminister für Inneres und die Zivildienstserviceagentur dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere dürfen sie Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Der Bundesminister für Inneres und die Zivildienstserviceagentur sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen.

(3) Die Empfänger der Daten sind:

  1. 1. die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;
  2. 2. die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen;
  3. 3. die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, soweit sie als Berufungsbehörde tätig werden;
  4. 4. die Militärkommanden;
  5. 5. der Zivildienstbeschwerderat;
  6. 6. der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung.

(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Inneres und der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage die Sozialversicherungsnummer von Zivildienstpflichtigen bekannt zu geben.

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