Abschnitt IXa
Verwendung personenbezogener Daten
§ 57a
(1) § 57a.Der Bundesminister für Inneres darf personenbezogene Daten nur verwenden, wenn das zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Er darf insbesondere die hiefür nötigen Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen ermitteln, verarbeiten und benützen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist:
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 und 5 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen.
(3) Die Empfänger der Daten sind:
- 1. die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;
- 2. die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen;
- 3. die Militärkommanden;
- 4. der Zivildienstrat;
- 5. der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Inneres auf Anfrage die Sozialversicherungsnummer von Zivildienstpflichtigen bekanntzugeben.
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