§ 57a Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

§ 57a

(1) § 57a.Dem vollbeschäftigten Bediensteten, der

  1. 1. Bürgermeister oder
  2. 2. Bezirksvorsteher oder
  3. 3. Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
  4. 4. Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung

    ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Bedienstete tätig wird, Ersatz nach den Abs. 6 und 7 geleistet wird.

(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn

  1. 1. mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder
  2. 2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von acht Stunden je Kalendermonat, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 16 Stunden je Kalendermonat

    nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

(4) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen.

(5) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß von zehn Stunden je Woche und nur in vollen Stunden gewährt werden. Der Zeitraum der Inanspruchnahme ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig von der Generaldirektion festzulegen.

(6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:

  1. 1. den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Bediensteten und
  2. 2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Bedienstete einen Pensionsbeitrag gemäß § 81 Abs. 2 zu leisten hat.

(7) Hat der Bedienstete keine Anwartschaft auf zusätzliche Pensionsleistungen nach Abschnitt VII, so tritt an die Stelle des Zuschlages nach Abs. 6 Z 2 ein Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen ein Bediensteter mit Anwartschaft auf zusätzliche Pensionsleistungen nach Abschnitt VII einen Pensionsbeitrag gemäß § 81 Abs. 2 zu leisten hätte.

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