Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 57a.
(1) Dem vollbeschäftigten Bediensteten, der
- 1. Bürgermeister oder
- 2. Bezirksvorsteher oder
- 3. Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
- 4. Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
- ist , ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Bedienstete tätig wird, Ersatz nach den Abs. 6 und 7 geleistet wird, oder der Bedienstete diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat.
(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
- 1. mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder
- 2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr
- nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.
(4) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit des Bediensteten und nur in vollen Stunden gewährt werden.
(5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
(5a) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im halbjährigen Monatsdurchschnitt acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
(6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
- 1. den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Bediensteten und
- 2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Bedienstete einen Pensionsbeitrag gemäß § 81 Abs. 2 zu leisten hat.
(7) Hat der Bedienstete keine Anwartschaft auf zusätzliche Pensionsleistungen nach Abschnitt VII, so tritt an die Stelle des Zuschlages nach Abs. 6 Z 2 ein Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen ein Bediensteter mit Anwartschaft auf zusätzliche Pensionsleistungen nach Abschnitt VII einen Pensionsbeitrag gemäß § 81 Abs. 2 zu leisten hätte.
(8) Eine dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 bewirkt eine dem Ausmaß der durch die Dienstfreistellung entfallenden Dienststunden entsprechende Kürzung der Bezüge gemäß § 20 Abs. 2. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen des Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalenderjahres heranzuziehen. Diese Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem Bediensteten die Dienstfreistellung gewährt wurde.
(9) Abs. 8 ist auf die Zuschläge zu den Verwendungszulagen (§ 28) und auf Ansprüche nach den §§ 89 bis 91 nicht anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12109544
alte Dokumentnummer
N6199440901J
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